Vereinfachter Zuwendungsnachweis

nach § 50 Abs. 2 Nr. 2 b EStDV

 

Vielen Dank für Ihre Spende!

 

Im Namen des Vereins Kinderhilfe Espoir de Demain danken wir Ihnen herzlich für Ihre Spende.

Sie leisten damit einen wichtigen Beitrag und unterstützen unser Engagement. Die dem Verein anvertrauten Spendengelder werden ausschließlich gemäß den angegebenen Satzungszwecken

verwendet.

 

Vereinfachter Zuwendungsnachweis

Wenn Sie unseren Verein Kinderhilfe Espoir de Demain mit bis zu 200,00 Euro im Kalenderjahr unterstützt haben, benötigen Sie keine gesonderte Zuwendungsbestätigung. Es reicht aus, wenn Sie dieses Dokument zusammen mit einem Bareinzahlungsbeleg oder der Buchungsbestätigung eines Kreditinstitutes, etwa in Form eines Kontoauszuges, mit Ihrer Steuererklärung beim Finanzamt vorlegen. Der Verwendungszweck sollte die Angabe „Spende“ enthalten.

 

Gemeinnützigkeit

 

Der Verein Kinderhilfe Espoir de Demain ist wegen Förderung der Entwicklungszusammenarbeit gemäß Freistellungsbescheid des Finanzamtes Hamburg-Nord unter der Steuernummer 1745200911 vom 13.01.2015 nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftssteuer und nach §3 Nr. 6 GewStG von der Gewerbesteuer befreit. Ferner dient der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne §§ 51 ff. AO. Der Verein ist berechtigt für Spenden, die ihm zur Verwendung für die Erfüllung satzungsgemäßer Zwecke zugewendet werden, Zuwendungsbestätigungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (§ 50 Abs. 1 EStDV) auszustellen. Diese Berechtigung ist auch für Mitgliedsbeiträge gültig.

 

Hinweis:

Diese Bestätigung wird nicht als Nachweis für die steuerliche Berücksichtigung der Zuwendung anerkannt,  wenn das Datum des Freistellungsbescheides länger als 5 Jahre bzw. das Datum der vorläufigen Bescheinigung länger als 3 Jahre seit Ausstellung der Bestätigung zurückliegt (BMF vom 15.12.1994 - BStBl I S.884).

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Vereinfachter Zuwendungsnachweis-2018.pd
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